§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
| 1. | Der Name des Vereins lautet RME Networks. |
| 2. | Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.". |
| 3. | Er hat seinen Sitz in Greding. |
| 4. | Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 (Vereinszweck)
| 1. | Im Zeitalter der Informationstechnik wird es immer wichtiger, Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Computer-Kenntnissen unter jungen Menschen als mitentscheidender Faktor beim Berufseintritt. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe.
Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
RME Networks will die Kommunikation zwischen Computer-Profis und -Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert, dabei Randgruppen unterstützt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt von RME Networks ist die Fortbildung im Bereich von EDV - Netzwerken und die Planung und der Aufbau dieser Netzwerke.
RME Networks ist eine Anlaufstelle für Eltern, denen Erfahrung im Umgang mit dem PC und insbesondere mit dem Beziehungsgeflecht Kind/PC fehlt. |
| 2. | Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und Diskussionsforen, des weiteren durch Chat-Events im Internet, Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet-Kommunikation. |
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
| 1. | Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 2. | Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. |
| 3. | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 4. | Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Ausgaben des Mitgliedes für den Verein müssen vom Vereinsvorstand schriftlich genehmigt werden. In dringenden Fällen ist vorab ein fernmündliches Einverständnis des Vorstandes einzuholen. Ausgaben müssen innerhalb von 3 Monaten dem Verein detailliert schriftlich dargelegt werden, ansonsten verfällt der Anspruch. |
| 5. | Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. |
| 6. | Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. |
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
| 1. | Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. |
| 2. | Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. |
| 3. | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. |
| 4. | Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. |
| 5. | Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. |
| 6. | Das Mindestalter für Mitglieder beträgt 14 Jahre. |
§ 5 (Organe des Vereins)
| 1. | Die Organe des Vereines sind |
| a. die Mitgliederversammlung |
| b. der Vorstand |
| c. die Ausschüsse. |
§ 6 (Mitgliederversammlung)
| 1. | Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, oder das Datum des Erhalts der Bestätigungsmail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist, oder die Bestätigungsmail eingegangen ist. |
| 3. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 1 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. |
| 4. | Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| 5. | Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. |
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
| 1. | Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, sowie Materialwart. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit abwählen, es muss in der entsprechenden Versammlung ein Nachfolger des Abgewählten gewählt werden. |
| 3. | Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen. |
| 4. | Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. |
| 5. | Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung, der Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. |
| 6. | Die Mitgliederversammlung entlastet gegebenenfalls den Vorstand. |
| 7. | Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über |
| a. Gebührenbefreiungen; |
| b. Projekte des Vereins; |
| c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; |
| d. Beteiligung an Gesellschaften; |
| e. Aufnahme von Darlehen ab € 250; |
| f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; |
| g. Mitgliedsbeiträge; |
| 8. | Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. |
§ 8 (Vorstand)
| 1. | Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen . Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Eine Ämterhäufung ist unzulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. |
| 2. | Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. |
| 3. | Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Dringlichkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. |
| 4. | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende jedoch nur dann für den Verein handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Über Konten des Vereins kann nur der der Kassenwart sowie der 1. und der 2. Vorsitzende verfügen. Genaueres regelt die Finanzordnung. |
| 5. | Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. |
| 6. | Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. |
| 7. | Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert und durch den Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch seinen Vertreter unterzeichnet. Diese stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
| 1. | Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: |
| a. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen |
| b. Mitgliedsbeiträge |
| c. Spenden |
| d. Zuwendungen Dritter |
| 2. | Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. |
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| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Landratsamt Roth zur Verwendung in öffentlichen Schulen das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
§ 11 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Greding den 16.06.2002
Geändert am 21.07.2002
Geändert am 03.10.2002
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